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15:36h, Montag 19.11.2007
Versicherungsschutz bei herbstlichen Rutschpartien

Besen bei Fuß?


Kreis Lippe. Wenn Wind und Regen die Blätter von den Bäumen fegen, türmt sich nicht nur ein rutschiger Laubwald auf Gehwegen, sondern es fallen für Mieter und Eigentümer auch Kehrpflichten an. „Wie im Winter bei der Räum- und Streupflicht gilt es auch im Herbst dafür zu sorgen, dass glitschige Blätter nicht zu einer unliebsamen Rutschpartie von Fußgängern führen – wenn  die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer übertragen hat“, weist die Verbraucherzentrale NRW darauf hin, dass der Laubteppich zur Stolperfalle werden kann: „Hausbesitzer sind für die Ver­kehrssicherheit der Bürgersteige verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, rät sie zum Schwingen des Besens auf dem Gehweg. Wissenswertes zum Versicherungsschutz hat sie - für Mieter und Vermieter - in den folgenden Tipps zusammengestellt:

  • Mieter: In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den „Herbstputz“ auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Rei­nigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseiti­gung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaft­pflicht des Mieters ein.
  • Selbst genutztes Eigentum: Besitzer von selbst genutzten Eigenhei­men, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflicht­versicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben.
  • Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser: Bei Besitzern von Mehrfami­lienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben.
  • Anlagen mit Eigentumswohnungen: Hier sind alle Wohnungseigen­tümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert. Verunglückt ein Fußgänger, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos hal­ten. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Mit-Eigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.



tina.schell

Der Beitrag wurde am Montag, dem 19. November 2007 um 15:36 Uhr veröffentlicht und wurde unter Startseite abgelegt.


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