10:05h, Dienstag 24.08.2010
Leserservice: Rechtstipp
Scheidungsrecht – Zugewinn-Reform
Mit der Reform des Zugewinns hat der Gesetzgeber eine Schwachstelle im bisher geltenden Recht ausgebessert. Blieben früher Schulden, die ein Ehepartner vor der Eheschließung gemacht hatte, unberücksichtigt, wenn sie bei der Ermittlung des Zugewinns zu einem negativen Anfangsvermögen führten, muss sich dieser Ehegatte nach neuem Recht diese Schulden anrechnen lassen. Oft war es so, dass bei Eheschließung der verschuldete Ehegatte im Laufe der Ehe auch mit Hilfe des Ehepartners nicht nur seine Schulden tilgte, sondern darüber hinaus einen Vermögenszuwachs erzielte. Nach bisher geltendem Recht musste dieser Vermögenszuwachs nicht ausgeglichen werden. Doppelt benachteiligt wurden die Ehepartner, die die Schulden des anderen mit eigenem Vermögen getilgt hatten und zusätzlich weiteres Vermögen aufgebaut hatten. Es blieb nämlich nicht nur die Schuldentilgung beim Partner und der damit verbundene Vermögenszuwachs bei diesem unberücksichtigt, zu allem Überfluss musste der andere Partner auch noch das eigene Vermögen im Rahmen des Zugewinnausgleiches mit dem Ex teilen. Das dies nicht gerecht war, ist offensichtlich. Verwunderung löst nur die Tatsache aus, dass diese Korrektur solange auf sich warten ließ. Wie unterschiedlich die neue Berechnung ist, zeigt folgendes Beispiel:
Die Eheleute M und F lassen sich nach 10 Jahren Ehe scheiden. Bei der Heirat hatte Ehemann M 30.000 Euro Schulden. Bis zur Scheidung erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 Euro. Sein Endvermögen betrug also 20.000 Euro. Die Ehefrau F hatte bei der Eheschließung keine Schulden und während der Ehe auch ein Endvermögen vom 50.000,00 Euro erzielt. Während der Ehe war sie berufstätig gewesen und hatte zwei Kinder bekommen und diese auch weitgehend allein groß gezogen. Dadurch konnte sich der Ehemann und Vater gewinnbringend seinem Geschäft widmen. Aus diesem Grund war der Ehemann in der Lage, seine Schulden zurückzuzahlen und Gewinn zu erzielen. Nach altem Recht musste die Ehefrau einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 15.000,00 Euro zahlen, weil die Schulden des Ehemannes M bei der Eheschließung nicht berücksichtigt wurden. Zukünftig sieht dies anders aus. Das negative Anfangsvermögen des Ehemannes wird berücksichtigt. Beide haben einen Zugewinn von 50.000 Euro erzielt. Ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine Ehefrau hat der Ehemann M dann nicht.
Auskünfte zum Zugewinn erteilt:
Rechtsanwalt Eckart Bracksiek Engelbert-Kämpfer-Str. 30 32657 Lemgo Tel. 0 52 61/1 60 41, Fax 0 52 61/1 62 17 E-Mail: RABracksiek@t-onlinde.de www.bracksiek.de
tina.schell
Der Beitrag wurde am Dienstag, dem 24. August 2010 um 10:05 Uhr veröffentlicht und wurde unter Startseite, Lokales abgelegt.
<< Zurück zur Übersicht









